Rechtsprechung
BFH, 02.04.2008 - X B 30/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Keine Beschwerde gegen Nichtabhilfebeschluss
- Judicialis
BGB § 142 Abs. 1; ; BGB § 142 Abs. 2; ; BGB § 143 Abs. 4; ; StBerG § 3 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Weder Beschwerde noch anderes Rechtsmittel gegen Nichtabhilfebeschluss
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 02.12.1992 - X B 66/92
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Auszug aus BFH, 02.04.2008 - X B 30/08
Gegen die Entschließung des FG, der Beschwerde nicht abzuhelfen, ist weder eine besondere Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel gegeben (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1992 X B 66/92, BFH/NV 1994, 31).
- BFH, 12.08.2008 - X E 7/08
Erinnerung gegen Kostenrechnung - Vertretungszwang bei Einlegung einer Erinnerung
Der Senat hat das Rechtsmittel des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen Nichtabhilfebeschlüsse des Finanzgerichts (FG) durch Beschluss vom 2. April 2008 X B 30/08 als unzulässig verworfen, weil dieser das Rechtsmittel nicht durch eine zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigte Person oder Gesellschaft hat einlegen lassen und gegen die Entschließung des FG, der Beschwerde nicht abzuhelfen, weder eine besondere Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel gegeben ist. - BFH, 02.09.2008 - X S 40/08
Eigenhändige Unterzeichnung einer gerichtlichen Entscheidung
Mit Beschluss vom 2. April 2008 X B 30/08 hatte der angerufene Senat das Rechtsmittel des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Rügeführers (Kostenschuldner) gegen Nichtabhilfebeschlüsse des Finanzgerichts kostenpflichtig als unzulässig verworfen.